Terrorgesetz droht!
Einen harten Kampf führen die Freiheitlichen für die Meinungs- und Pressefreiheit in Österreich. Denn ein besonderer Anschlag auf diese Grundwerte, also ein gutes Stück des Weges in die gutmenschliche Knechtschaft steht auf der Tagesordnung der Systemparteien. Der § 283 des Strafgesetzbuches mit dem Titel „Verhetzung“ soll neu gefaßt werden. Den Text dieses Gesetzesvorschlages finden Sie auf dieser Seite.
Im Jahre 2005 hat der Europarat seinen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben, jede „Verhetzung“ unter besondere Strafe zu stellen. Angeblich sei das notwendig zur Vorbeugung von Terroranschlägen, also jener Verbrechen, für die der US-Imperialismus und die verfehlte Migrations- und Integrationspolitik der EU den Acker bestellt haben. Österreichs politische Klasse erwies sich wie immer als braves Hündchen Brüssels und hat im Jahre 2010 eine Neufassung der diesbezüglichen Strafbestimmung vorgelegt.
Kein Vollsinniger hat etwas gegen echte Terrorismusbekämpfung. Niemand will, daß Hochhäuser, Flugzeuge und U-Bahnen gesprengt werden. Die meisten Bürger wollen allerdings auch nicht, daß linke Terrorbanden alles, was nicht gutmenschlich ist, mit Straßengewalt überziehen.
Die Österreichische Gesetzeslage gibt in vielen Paragraphen des Strafgesetzbuches ausreichende Werkzeuge für den Kampf gegen den Terror. Jüngst wurde sogar die Teilnahme an Trainingscamps für Terroristennachwuchs unter Strafe gestellt. Was jetzt aber vorliegt, ist die Aushebelung von Grund- und Freiheitsrechten durch einen frechen Etikettenschwindel. Denn nicht nur der Sprengstoffterror ist Ziel dieses Gesetzes, sondern auch die Meinungsfreiheit. Die Gesetzesvorlage bedient sich vorsätzlich unscharfer und mehrdeutiger Begriffe, mit denen jede von der Gutmenschendoktrin abweichende Meinung kriminalisiert werden kann.
Zu Gewalt soll man nicht aufreizen – für die Demokratie ist das Gewaltmonopol des Staates entscheidend. Was aber ist eine „sonstige feindselige Handlung“, die auch mit Strafe belegt werden soll? Offenbar auch jede Kritik an den im Gesetz genannten Schutzobjekten (Gruppen), zu denen merkwürdigerweise auch die „Rasse“ zählt, die es ja nach Gutmenschendogma gar nicht gibt. Darf man noch sagen, daß Mißstände ihren Ursprung in einer vom Gesetz geschützten Gruppe hätten? Sind SPÖ, ÖVP oder Grüne durch „Kriterien der Weltanschauung“ gebildete Gruppen, gegen die man feindselig ist, wenn man sie verurteilt oder auffordert, sie nicht zu wählen? Wird man sagen dürfen, daß bestimmte Einwanderungsgruppen deliktgeneigt seien? Wäre das Verächtlichmachung, auch wenn es wahr ist? Ist die Pflege und Hervorhebung eigener Kulturwerte schon die sträfliche Diskriminierung anderer Kulturwerte? Sind Pädophile vor Kritik geschützt, weil sie einer Gruppe mit bestimmter sexueller Ausrichtung angehören?
Viele im Gesetzesentwurf verwendete Begriffe sind von unendlicher Breite und Ungenauigkeit. Wenn politischer Bedarf danach besteht, können sie jederzeit zum Schaden politischer Gegner oder mißliebiger Bürger willkürlich ausgelegt werden. Gummiparagraphen im politischen Bereich ebnen den Weg in die Gesinnungsdiktatur. So lautet auch die Kritik des bekannten Journalisten Dr. Andreas Unterberger am neuen Gesetz
Im Jahre 2010 hatte sich von vielen Seiten Entrüstung gegen den Anschlag auf die Demokratie erhoben. Besonders kritisch war die Stellungnahme der Freiheitlichen, denn sie vermuteten zurecht, daß das Gesetz nicht zur Bekämpfung des tatsächlichen Terrors, sondern zur Unterdrückung und Kriminalisierung der von ihnen vertretenen und vom Volk immer mehr unterstützten Werte dienen sollte.
Der Protest hatte kurzfristig Wirkung, die Regierung verordnete sich eine Denkpause. Die Zeit wurde jedoch nicht genützt und nur oberflächliche Schönheitskorrektur vorgenommen. Nun soll das Gesetz im Parlament durchgepeitscht werden — den Justizausschuß hat es bereits passiert. Karl Katary
Gesetzestext § 283 neu:
(1) Wer öffentlich auf eine Weise, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden, oder wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar gegen eine in Abs. 1 bezeichnete Gruppe hetzt oder sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise beschimpft und dadurch verächtlich zu machen sucht.