Sezession und Selbstbestimmung?
Seit einigen Jahren herrscht in patriotischen Kreisen eine lebhafte Diskussion über Bewegungen von europäischen Völkern, die für unabhängige Staaten oder volle Autonomie kämpfen. Betrachtet man die Bestrebungen der Flamen im belgischen Staat, der Katalanen oder jüngst der Schotten, so hegen die meisten patriotischen Menschen gewisse Sympathien mit dem Kampf um Unabhängigkeit auch kleiner Völker in Europa.
von Jan Ackermeier
Doch die rein rechtliche Frage dieser Sezessionsbewegungen ist – unabhängig vom zentralistischen Bundesstaat „Europäische Union“ – besonders in Zeiten der verstärkten Einwanderung aus fremden Kulturkreisen, immer problematischer.
Wenn es um eingesessene und angestammte Bevölkerungsgruppen geht, wie etwa die schwedische Minderheit in Finnland, wird eine Ethnisierung und werden die Sonderrechte von Minderheiten normalerweise anerkannt bzw. wird der Kampf um diese Sonderrechte bis hin zu einem Sezessionsrecht als legitim erachtet. Geht es hingegen um eingewanderte ethnische Gruppen, so löst die Forderung nach erweiterten Rechten regelmäßig Diskussionen aus und ist auch im Völkerrecht höchst umstritten. Als Beispiel sei hier vor allem der Fall Kosovo mit der eingewanderten albanischen Volksgruppe, die im Laufe der Jahre sogar die Mehrheitsbevölkerung stellen konnte, genannt, aber auch das Problem der Masseneinwanderung nach West- und Mitteleuropa liegt auf derselben Ebene.
Die wissenschaftliche Diskussion bezieht sich im Falle des Minderheitenrechtes zumeist auf den Begriff des Selbstbestimmungsrechts der Völker, der durch die Masseneinwanderung einen gänzlich anderen Inhalt bekommt, als ursprünglich intendiert. Die engste vertretene Auffassung geht davon aus, daß der Begriff Volk deckungsgleich mit dem Begriff Staat zu verstehen sei, wie es der Wortlaut der Präambel zur Charta der Vereinten Nationen nahelegt. Es tritt dann aber Übereinstimmung des Selbstbestimmungsrechtes mit dem Prinzip staatlicher Souveränität ein. Deshalb wird diese Auffassung in der wissenschaftlichen Literatur auch überwiegend abgelehnt.
Erschwert wird die Abgrenzung außerdem durch Bemühungen, durch eine einschränkende Definition die Überdehnung des Selbstbestimmungsrechtes zu vermeiden und so eine durch Sezessionen erzeugte Zersplitterung der Staatenwelt zu verhindern. Außerdem soll der Volksbegriff noch eine Abgrenzung zum Begriff der „Minderheit“ erlauben. So wurde früher im Völkerrecht die Meinung vertreten, der Begriff „Volk“ sei nur auf die Kolonialvölker anzuwenden, jedoch hat das Selbstbestimmungsrecht in Theorie und Praxis nach Abschluß der Entkolonisierung trotzdem nicht an Bedeutung verloren. Weiterhin werden zum Teil die politischen Bedingungen, unter denen eine Menschengruppe lebt – nämlich das Nichtbestehen einer Interessenvertretung innerhalb des Staates – zu definitorischen Voraussetzungen des Begriffs „Volk“ gemacht, was im Falle der Masseneinwanderung dann zur Einforderung von Minderheitenrechten führen könnte. Gegen das Heranziehen rein ethnischer Kriterien soll angeblich sprechen, daß eine Überbetonung ethnischer Besonderheiten von Menschengruppen zu einer „Mystifizierung“ des Selbstbestimmungsrechtes führen könne: Gefördert werde hierdurch ein tendenziell aggressiver Ethno-Nationalismus, der sich von der Abgrenzung zu anderen Ethnien speist und häufig mit separatistischen Bestrebungen einhergeht. Als Beispiel wird hier gerne der Zusammenbruch Jugoslawiens angeführt. Diese Argumentation ist allerdings problematisch, da es sich bei den Völkern im ehemaligen Jugoslawien um Menschen verschiedener Ethnien handelte, die unter kommunistischer Herrschaft gezwungen waren, in einem gemeinsamen Staat zu leben.
Eine rein objektive Betrachtungsweise im Völkerrecht formuliert hingegen auch objektive Kriterien als Konkretisierung der Definition eines Volkes: Verlangt werden beispielsweise gemeinsames Territorium, gemeinsame Sprache, Kultur, Religion, Mentalität und Historie als Merkmal von Gruppenqualität. Hierbei ist zusätzlich auch eine Abgrenzung zur „Minderheit“ möglich, indem man auf dem besiedelten Territorium eine eindeutige Mehrheit der Volksangehörigen verlangt. In der allgemeinen Rechtspraxis hat sich in den letzten Jahren eine Mischung aus subjektiver und objektiver Theorie durchgesetzt. Als Volk wird demnach eine Gruppe verstanden, die ein zusammenhängendes Gebiet majorisierend besiedelt, sich durch gemeinsame kulturelle und ethnische Merkmale auszeichnet und als Volk ein entsprechendes Zusammengehörigkeitsgefühl teilt. Auch hier erweist sich die bisherige Rechtspraxis als wenig zielführend für die Lösung des Problems der Massenzuwanderung. Es wird nämlich kein Unterschied gemacht, ob die Volksgruppe, die ihr Selbstbestimmungsrecht einfordert geschichtlich und kulturell in das Territorium gehört, das sie mehrheitlich besiedelt. Sollte also Wien in einigen Jahrzehnten mehrheitlich von Türken bewohnt werden, so könnten diese nach derzeit geltendem Völkerrecht Minderheitenrechte für sich verlangen, wie etwa eigene Schulen, eigene Selbstverwaltung, eigene Rechtsordnung und andere Rechte.
Das Selbstbestimmungsrecht der Völker, welches eigentlich dazu gedacht war, bestehende Minderheiten in staatlichen Gebilden vor der Majorität zu schützen bzw. sicherzustellen, daß diese Minderheiten frei über ihre Staatzugehörigkeit entscheiden können (Sezessionsrecht), wird so zum Einfallstor für eingewanderte, kulturfremde und integrationsunwillige muslimische Einwanderer. Denn den Kern der Minderheitenschutzrechte bildet das Recht der Angehörigen einer Minderheit auf physische Existenz, kulturelle Identität sowie die Kommunikationsfreiheit und das Recht auf den Gebrauch der eigenen Sprache. Daraus mögen sich auch ein Recht auf Errichtung und Unterhaltung eigener Institutionen, das Recht, an staatlichen Schulen in der Minderheitensprache unterrichtet zu werden sowie auch ein politisches Beteiligungsrecht, einschließlich einer parlamentarischen Vertretung, ergeben. Ob diese Szenarien in einem Superstaat EU auf Dauer verhindert werden können, ist jedoch sehr fraglich!