München: Sudetendeutsche Landsmannschaft verzichtet auf „Rechtsanspruch auf die Heimat“
Auf der 15. Bundesversammlung am 28. Februar 2015 beschloß die SL (BRD) eine Änderung des Absätze b) und c) des Paragraphen 3 ihrer Satzung. Der Verbandszweck zielt nicht mehr darauf, nach dem Zweiten Weltkrieg beschlagnahmtes Eigentum zurückzuerhalten. Gestrichen wurde auch das Ziel, den „Rechtsanspruch auf die Heimat, deren Wiedergewinnung und das damit verbundene Selbstbestimmungsrecht der Volksgruppe durchzusetzen“.
Nicht verwunderlich war die Reaktion des tschechische Außenminister Lubomir Zaoralek, der die „Neuausrichtung“ des Vertriebenenverbandes begrüßte und sagte: „Das ist keine Überraschung – es ist eine der Voraussetzungen für eine Verbesserung der Beziehungen“.
Die geänderten Absätze lauten wie folgt:
3b) an einer gerechten Völker- und Staatenordnung mitzuwirken, in der die Menschen- und Grundrechte, das Recht auf die Heimat und das Selbstbestimmungsrecht der Völker und Volksgruppen für alle gewahrt und garantiert werden. Dazu gehört, daß die EU-Grundrechtecharta in allen ihren Teilen für alle EU-Mitgliedstaaten uneingeschränkt verbindlich gemacht wird.
3c) Verstöße gegen diese Rechte wie Völkermord, Vertreibungen, ethnische Säuberungen, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, menschen- und völkerrechtswidrige Enteignungen sowie Diskriminierungen weltweit zu ächten und dort, wo sie erfolgten, auf der Grundlage eines gerechten Ausgleiches zu heilen.
Ein Stellungnahme der SLÖ (Sudentendeutsche Landsmannschaft in Österreich) steht noch aus. T.H.